Gebührenordnung für Heilpraktiker

 

Gebührenverordung für Heilpraktiker - GebüH85 (Auszug)


 
 

 



Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH 85) 

Heilpraktiker üben ihren Beruf eigenverantwortlich aus und zählen zu den freien Berufen im Sinne des § 18 EStG.

Die Tätigkeit der Heilpraktiker beruht auf einem zum bürgerlichen Recht gehörenden Dienstvertrag mit dem Patienten. Der Vertrag ist laut § 145 BGB nicht an eine Form gebunden und kann auch ohne ausdrückliche Vereinbarung durch schlüssige Handlungen zustande kommen.

Der Heilpraktiker schließt mit dem Patienten einen Dienstvertrag (§§ 611 - 630 BGB), der ihn zur Leistung der versprochenen Dienste, wie Bemühen um Heilung oder Linderung der Krankheit im gegenseitigen Einverständnis, den Patienten zur Gewährung einer Vergütung verpflichtet.

Nach § 611 BGB ist die Höhe der Vergütung der freien Vereinbarung zwischen Heilpraktiker und Patient überlassen. Wenn beim Zustandekommen des Behandlungsvertrages über eine Vergütung nicht gesprochen wurde, so gilt sie doch nach § 612 BGB als vereinbart.

Ist in Ermangelung einer Taxe die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen (§ 612 Abs. 2).

Die Höhe der üblichen Vergütung resultiert aus der Bestimmung der Leistung nach billigem Ermessen (§ 315 BGB). 

Die Gewährung der Vergütung ist nicht von einem Heilerfolg abhängig, es besteht jedoch für den Heilpraktiker die Verpflichtung zu einer gewissenhaften Behandlung unter Beachtung der Aufklärungs- und Sorgfaltspflicht.

In einer unter den in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassenen Heilpraktikern durchgeführten Umfrage wurde die Höhe des durchschnittlich festgestellten Honorarrahmens ermittelt.

Die Auswertung der ermittelten Honorare fand ihren Niederschlag im Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH).

Das GebüH ist also keine Gebührentaxe, sondern ein Verzeichnis der durchschnittlich üblichen Vergütungen, welches als Berechnungshilfe bei der Rechnungserstellung dient.

Sofern die Höhe des Honorars vor der Behandlung nicht ausdrücklich vereinbart wurde, kann der Patient davon ausgehen, dass sie sich im Rahmen der im GebüH enthaltenen Beträge bewegt.

 



Leistungsübersicht (Offizieller Text)

 

1-10 Allgemeine Leistungen

 

Anmerkung: Eine Leistung nach Ziffer 4 wird nur als alleinige Leistung von der privaten Krankenversicherung oder Beihilfe erstattet.

Anmerkung: Eine Leistung nach Ziffer 5 wird nur einmal pro Behandlungsfall neben einer anderen Leistung von der privaten Krankenversicherung oder der Beihilfe erstattet.

Anmerkung: Als allgemeine Sprechstunde gilt die durch Aushang festgesetzte Zeit, selbst wenn sie nach 20 Uhr festgesetzt ist. Eine Berechnung des Honorars nach Ziff. 6 bis 8 kann also nur dann erfolgen, wenn die Beratung außerhalb der festgesetzten Zeiten stattfand und der Patient nicht schon vor Ablauf der selben im Wartezimmer anwesend war. Ebenso können für Sonn- und Feiertage nicht die dafür vorgesehenen erhöhten Honorare zur Berechnung kommen, wenn der Heilpraktiker gewohnheitsmäßig an Sonn- und Feiertagen Sprechstunden hält.

 

  1. Für die eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Untersuchung

    12.30 bis 20.50 Euro

  2. Durchführung des vollständigen Krankenexamens mit Repertorisation nach den Regeln der klassischen Homöopathie

    15.40 bis 41.- Euro

  3. Kurze Information, auch mittels Fernsprecher, oder Ausstellung einer Wiederholungsverordnung, als einzige Leistung pro Inanspruchnahme des Heilpraktikers

    bis 4.50 Euro

  4. Eingehende Beratung, die das gewöhnliche Maß übersteigt, von mindestens 15 Minuten Dauer, gegebenenfalls einschließlich einer Untersuchung

    16.40 bis 22.- Euro

  5. Beratung, auch mittels Fernsprecher, gegebenenfalls einschließlich einer kurzen Untersuchung

    8.20 bis 20.50 Euro

  6. Für die gleichen Leistungen wie unter 5, jedoch außerhalb der normalen Sprechzeit

    17.- bis 24.50 Euro

  7. Für die gleichen Leistungen wie unter 5, jedoch bei Nacht zwischen 20 und 7 Uhr

    19.50 bis 28.50 Euro

  8. Für die gleichen Leistungen wie unter 5, jedoch Sonn- und Feiertags

    15.40 bis 27.- Euro


  9. Hausbesuche einschließlich Beratung

    9.1 bei Tag

    21.50 bis 29.50

    9.2 in dringenden Fällen (Eilbesuch, sofort ausgeführt)

    24.- bis 32.-

    9.3 bei Nacht und an Sonn- und Feiertagen

    27.50 bis 36.50

  10. Nebengebühren für Hausbesuche

    Wenn der Heilpraktiker außerhalb seiner Praxis tätig sein muß, so hat er Anspruch auf Entschädigung für den Zeitaufwand während seiner Abwesenheit oder für den zurückgelegten Weg.

    Liegt der Ort der Behandlung bis zu 2 Kilometer von der Praxis entfernt, dann beträgt das Wegegeld:

    10.1 für jede angefangene Stunde bei Tag

    bis 5,11 Euro

    10.2 für jede angefangene Stunde bei Nacht

    bis 10.23 Euro

    Das Wegegeld wird ersetzt bei einer Entfernung von 2 bis 25 Kilometern:

    10.3 durch Erstattung der Auslagen für öffentliche Verkehrsmittel

    10.4 durch besondere Vereinbarung mit dem Patienten, wie Gestellung eines Transportmittels. Hierbei besteht nur Anspruch auf Vergütung der Zeitversäumnis.

     

    Bei Benutzung des eigenen Fahrzeuges für den zurückgelegten Kilometer:

    10.5 bei Tag

    bis 1.25 Euro

    10.6 bei Nacht

    bis 2.50 Euro

    10.7 Handelt es sich um einen Fernbesuch von über 25 km Entfernung zwischen Praxis- und Besuchsort, so können pro Kilometer an Reisekosten in Anrechnung gebracht werden

    bis 0.25 Euro

    Anmerkung: Die Wegekilometer werden nach dem jeweils günstigsten benutzbaren Fahrtweg berechnet. Besucht der Heilpraktiker mehrere Patienten bei einer Besuchsfahrt, werden die Fahrtkosten entsprechend aufgeteilt.

    10.8 Handelt es sich bei einem Krankenbesuch um eine Reise, welche länger als 6 Stunden dauert, so kann der Heilpraktiker anstelle des Wegegeldes die tatsächlich entstandenen Reisekosten in Anrechnung bringen und außerdem für den Zeitaufwand

    10.50 bis 20.50 Euro

    pro Stunde Reisezeit berechnen. Der Patient ist hiervon in Kenntnis zu setzen.


     

  11. Schriftliche Auslassungen und Krankheitsbescheinigungen
  12. 11.1 Kurze Krankheitsbescheinigung oder Brief im Interesse des Patienten

    3.60 bis 15.50 Euro

    11.2 Ausführlicher Krankheitsbericht, oder Gutachten (pro DIN A4 engzeilig maschinengeschrieben)

    10.30 bis 20.50 Euro

  13. 15.1 Photoaufnahmen zu diagnostischen Zwecken. Aufnahmen schwarz/weiß 

  14. 5.50 bis 15.50 Euro

    15.2 Vergrößerungen sowie Farbaufnahmen werden zum handelsüblichen Preis in Rechnung gestellt unwi

    Anmerkung:Photographische Aufnahmen der Iris oder andere photographische Aufnahmen, die zu diagnostischen Zwecken notwendig sind, sind zuvor mit dem Patienten zu vereinbaren. Photoaufnamen, die Studienzwecken des Heilpraktikers dienen, können nicht in Rechnung gestellt werden.


     
  15. Massagen
  16. 20.2 Nervenpunktmassage nach Cornelius, Aurelius u.a., Spezialnervenmassage

    8.- bis 15.50 Euro

    20.3 Bindegewebsmassage

    8.- bis 20.50 Euro

    20.4 Teilmassage (Massage einzelner Körperteile)

    5.50 bis 10.50 Euro

    20.5 Großmassage

    10.50 bis 18.- Euro

    20.6 Sondermassagen  Lymphdrainage, Fußreflex, u.a.)

    10.50 bis 20.50 Euro

    20.7 Behandlung mit physikalischen oder medicomechanischen Apparaten

    10.50 bis 26.- Euro

    20.8 Einreibungen zu therapeutischen Zwecken auf die Haut

    5.50 bis 8.- Eur

 
 
  1. Verbände (außer zur Wundbehandlung)

  2. 33.1 Verbände, jedesmal*

    5.20 bis 15.50 Euro

    33.2 elastische Stütz- und Pflasterverbände*

    5.20 bis 15.50 Euro

    33.3 Kompressions- und Zinkleimverband

    5.20 bis 13.- Euro

    *Anmerkung: Materialien kommen zum Gestehungspreis zur Berechnung

 
 
  1. Spezialpackungen
  2. 38.1 Fangopackung

    8.- bis 15.50 Euro

    38.2 Paraffinpackung, örtliche

    8.- bis 15.50 Euro

    38.3 Paraffinganzpackung

    10.50 bis 23.- Euro


     


     

  3. Elektro- physikalische Heilmethoden
  4. 39.1 einfache oder örtliche Lichtbestrahlung

    5.50 bis 8.- Euro

    39.2 Ganzbestrahlung

    7.70 bis 10.50 Euro


    39.6 Anwendung von Heizsonnen (Infrarot)

    5.50 bis 8.- Euro

    8.- bis 18.- Euro

 
 

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